
Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertriebspartnervertrages zwischen der FairEcon GmbH, Seestrasse 106, 15738 Zeuthen vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Thomas Schwarz und Perry Albrecht geschäftsansässig daselbst. (im Folgenden: FairEcon) und dem unabhängigen und selbständigen Vertriebspartner (im Folgenden: Vertriebspartner).
(2) FAIRECON erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und -abschluss des Vertriebspartnervertrages
(1) FAIRECON ist ein Unternehmen, das in Deutschland (später auch in anderen Staaten) über ein Vertriebspartnernetzwerk Waren und Dienstleistungen vertreibt und/oder vermittelt. Der Vertriebspartner soll für FAIRECON Waren vertreiben. Für seine Tätigkeit erhält der Vertriebspartner eine entsprechende Verkaufsprovision. Um Vertriebspartner zu werden kann sich jener bei FAIRECON kostenlos registrieren. Für die vorgenannte Tätigkeit ist es nicht erforderlich, andere Vertriebspartner zu werben.
(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit werbender Vertriebspartner (im folgenden Teampartner) zu werden. Als Teampartner ist man berechtigt, weitere Vertriebspartner und Teampartner für den Vertrieb von Waren zu gewinnen. Für diese Vermittlungstätigkeit erhält der Teampartner entsprechende Provisionen. Die Höhe der Provision richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Netto – Vergütungswerten und dem jeweils geltenden Vergütungsplan (Marketingplan).
(3) Um Teampartner werden zu können, ist der Erwerb und die fortlaufende Aufrechterhaltung einer Vertriebslizenz nach Maßgabe des § 4 erforderlich. Voraussetzung für den Erhalt der Provision als Teampartner ist ferner das Erreichen und der Erhalt des Aktivstatus durch den Teampartner. Die einzelnen Voraussetzungen für das Erreichen des Aktivstatus richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Netto – Vergütungswerten und dem jeweils geltenden Vergütungsplan (Marketingplan).
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsschluss ist mit juristischen Personen oder natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsschluss durch Verbraucher (Konsumenten) ist nicht möglich. Pro natürlicher Person wird nur ein Vertriebspartnerantrag akzeptiert. Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften ist jeder Partner zur Einreichung eines Vertriebspartnerantrags befugt. Sofern eine juristische Person einen Vertriebspartnerantrag einreicht, sind die die jeweiligen Gründungsurkunden, Satzungen, Gesellschafterverträge oder Treuhandurkunden ebenso wie die Registereintragungen vorzulegen und zudem eine für diese juristische Person persönliche haftende natürliche Person mit Sitz in Deutschland des Vertriebspartnerantrages zu benennen.
(2) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
(3) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, den Vertriebspartnerantrag (Onlineformular) vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, und das Formular über die technischen vorgegebenen Möglichkeiten an FAIRECON zu senden. Zudem akzeptiert der Vertriebspartner durch entsprechendes Häkchensetzen auf dem Antragsformular diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Änderungen der personenbezogenen Daten des Vertriebspartners sind der FAIRECON unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zu melden.
(4) FAIRECON behält sich das Recht vor, Vertriebspartneranträge nach eigenem Ermessen, ohne jegliche Begründung abzulehnen.
(5) Mitglieder verfassungsfeindlicher Organisationen und Sekten dürfen sich nicht bei FAIRECON registrieren.
(6) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) geregelten Pflichten, ist die FAIRECON ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Vertriebspartnervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlten Provisionen zurückzufordern. Zudem behält sich die FAIRECON für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
§ 4 Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechts (Vertriebslizenz)
(1) Für den Erhalt von Team- und Bestandsprovisionen im Sinne des § 2 ist der Erwerb eines entgeltlichen Nutzungsrechts (Vertriebslizenz) Voraussetzung. Die Vertriebslizenz umfasst das Recht zum Vertrieb der Produkte, die Nutzung der Marke FAIRECON und die Teilnahme an Schulungen, inklusive des Erhalts von Schulungsunterlagen (und dem Back Office Tool), sowie ein Nutzungsrecht an der FAIRECON Internetplattform, inklusive sämtlicher on- und offline verfügbarer Anwendungen.
(2) Die Kosten der Vertriebslizenz sind der jeweils gültigen FairEcon-Preisliste zu entnehmen. Nach der Überweisung der Lizenz durch den Vertriebspartner wird er im System von FAIRECON als Teampartner freigeschaltet.
(3) Die Lizenz gilt stets für die Dauer eines Monats, drei Monate oder eines Jahres und muss von dem Vertriebspartner vor Ablauf der Lizenz durch Zahlung einer weiteren Lizenzgebühr verlängert werden. Der Teampartner erhält innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der Lizenz eine Nachricht über das bevorstehende Ende ebenso wie über die Möglichkeit der Verlängerung. Sofern der Teampartner die Lizenz nicht verlängert, wird sein Status als aktiver Teampartner deaktiviert. Der Partner wir auf Status Vermittler geführt. Der Vermittler hat die Möglichkeit, seinen vorherigen Status durch Zahlung der Lizenzgebühr für die Zukunft wider zu aktivieren. Zeigt ein Vermittler innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten keinerlei Aktivität in Form von Eigenumsatz oder Registrierung neuer Partner, so wird er auf Staus ausgeschieden gesetzt. Innerhalb einer Frist von weiteren 4 Monaten hat der ausgeschiedene Vermittler die Möglichkeit durch Eigenaktivität in Form von Eigenumsatz, registrieren eines neuen direkten Vertriebspartners oder Zahlung einer Lizenz seinen Status zu reaktivieren. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vertriebspartner endgültig aus dem System von FAIRECON gelöscht. Mit der endgültigen Löschung aus dem System erlöschen auch alle Ansprüche des Vertriebspartners gegenüber FairEcon.
(4) FAIRECON hat exklusiv sämtliche Nutzungsrechte an der FAIRECON Internetplattform, einschließlich des Rechts zur Erteilung eigener Nutzungsrechte. Der Vertriebspartner erhält durch Abschluss dieses Vertrages beschränkt für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches widerrufliches Nutzungsrecht, die FAIRECON Internetplattform ausschließlich für den Verkauf, die Bewerbung und die Vermittlung, der durch die FAIRECON angebotenen Waren und Dienstleistungen, ebenso wie zu Schulungszwecken zu nutzen. Das Nutzungsrechtrecht erlischt mit Beendigung dieses Vertrages unabhängig vom Zeitpunkt und Grund und ist nicht auf Dritte übertragbar außer im Fall der Vererbung aufgrund des Todes eines Vertriebspartners. Der Vertriebspartner ist auch nicht befugt, die Internetplattform oder die hierzu gehörenden Werke, wie z.B. die FAIRECON Software oder FAIRECON Datenbank, ohne Zustimmung der FAIRECON zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu kopieren, zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zu nutzen oder zu verwerten, (z.B. zu veräußern, zu vermieten, zu verleasen). Ebenfalls besteht kein Recht, die FAIRECON Internetplattform oder wesentliche wie auch unwesentliche Werkteile hiervon zu bearbeiten, zu verändern, zu dekompilieren, weiterzuentwickeln oder sonst umzugestalten. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die von dem Vertriebspartner beabsichtigte Nutzung der vorgenannten Inhalte dem Urheberrecht unterfällt und einer Gestattung durch die FAIRECON bedarf.
§ 5 Anpassung der Lizenzgebühren
Die FAIRECON behält sich insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von dem Teampartner zu zahlenden Lizenzgebühren zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Die Änderung teilt die FAIRECON dem Teampartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Lizenzgebühren um mehr als 5 % geben dem Teampartner das Recht der Erhöhung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt der Lizenzvereinbarung bekannte Änderungen von Entgelten sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Teampartners. Im Falle eines Widerspruchs ist FAIRECON berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 6 Pflichten des Vertriebspartners
(1) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(2) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. Heilaussagen) ist untersagt. Dem Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über FAIRECON Produkte oder das Vertriebssystem zu machen.
(3) Der Vertriebspartner handelt als selbständiger Unternehmer. Er ist kein Handelsvertreter, sondern Vertriebspartner, so dass keine Umsatzvorgaben oder Lieferpflichten bestehen.
(4) Der Vertriebspartner ist als selbständiger Vertriebspartner für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die FAIRECON erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. Für die Auszahlung von Mwst. ist ein Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung schriftlich zu erbringen. Die FAIRECON behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. einzufordern, die ihr durch Nichtanmeldung des Gewerbes erwachsen, außer der Vertriebspartner hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten. Für den Fall einer Verlängerung des Vertriebspartnervertrages hat jener erneut nachzuweisen, dass die Gewerbeberechtigung noch fortbesteht und erneut schriftlich zu versichern, dass er sämtliche Steuern und Abgaben ordnungsgemäß auch für die neue Vertragszeit begleichen wird.
(5) Der Vertriebspartner darf zusätzliche Wettbewerbsprodukte (Waren) nur nach schriftlicher (vorheriger) Einwilligung von FAIRECON bewerben und/oder vertreiben. Andere als Wettbewerbsprodukte darf der Vertriebspartner neben seiner Tätigkeit für die FAIRECON uneingeschränkt auch im Bereich des Network Marketing vertreiben. Dem Vertriebspartner ist ebenfalls nur nach schriftlicher Einwilligung erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Firmen an andere FAIRECON Vertriebspartner zu vertreiben. Außerdem ist es dem Vertriebspartner untersagt; andere FAIRECON Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.
(6) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer Person oder eines Unternehmens, die/das bereits Vertriebspartner bei FAIRECON bei einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 9 Monate einen Vertriebspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften
(7) Der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse der FAIRECON und über ihre Struktur zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages fort.
(8) Als Werbemittel darf der Vertriebspartner nur die offiziellen Unterlagen der FAIRECON verwenden. Die Verwendung eigener Verkaufsunterlagen, Internetseiten oder sonstiger Werbemittel bedarf der schriftlichen Einwilligung der FAIRECON. Die Bewerbung von FAIRECON Produkten über das Internet ist ausschließlich über die offiziellen Seiten der FAIRECON erlaubt. Eigene Homepages müssen zusätzlich auf der Eingangsseite jedenfalls den Vermerk „Dies sind keine offiziellen Seiten der FAIRECON" tragen und dürfen nur nach Freigabe durch FAIRECON verwendet werden.
(9) Die Waren der FAIRECON dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich von dem Vertriebspartner vorgestellt und beworben werden, sofern die Werbung diesen Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen und dem geltenden Recht entspricht. Die Waren dürfen von dem Vertriebspartner insoweit auch auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.
(10) Die Waren dürfen ohne schriftliche Zustimmung der FAIRECON nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten wie z.B. eBay oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden.
(11) Der Vertriebspartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von FAIRECON handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als selbständiger FAIRECON Vertriebspartner vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „Selbständiger FAIRECON Vertriebspartner" aufweisen. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen der FAIRECON für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen oder sonstige Verträge abzuschließen.
(12) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Vertriebspartner verantwortlich zu übernehmen.
(13) FAIRECON ermöglicht dem Vertriebspartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf der Vertriebspartner der FAIRECON aber andere Vertriebspartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen. Desgleichen gilt dies auch für Mengen, von denen nicht auszugehen ist, dass der jeweilige Vertriebspartner diese an Endverbraucher verkaufen werden kann.
(14) Der Vertriebspartner darf die Ware nur bei FAIRECON zu den festgelegten Verkaufspreisen erwerben. Verboten ist der direkte ebenso wie der indirekte Produktverkauf unter den einzelnen Vertriebspartnern von FAIRECON.
(15) Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten.
(16) Sämtliche Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien etc. (einschließlich der Lichtbilder) von FAIRECON sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem Vertriebspartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der FAIRECON weder ganz, noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.
(17) Auch die Verwendung der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen der FAIRECON ist nur im vertraglichen Rahmen gestattet und darüber hinaus nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains.
(18) Eine natürliche Person, ebenso wie eine juristische Person, ist nur zum Erwerb einer Vertriebslizenz und einer Position im Karriereplan berechtigt. Mehrfachregistrierungen werden gelöscht und stellen ohne vorherige Abmahnung einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
(19) Der Vertriebspartner hat seine Tätigkeit gemäß den Anforderungen eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Insoweit hat er auch im angemessenen Umfang an den angebotenen Schulungen und sonstigen Fortbildungen teilzunehmen. Auf Nachfrage der FAIRECON hat der Vertriebspartner den Nachweis für die angemessenen Fortbildungen zu erbringen.
(20) Sollte der Vertriebspartner zusätzlich als werbender Vertriebspartner im Sinne des § 2 Absatz 2 tätig werden, hat er seinen gesponsorten Vertriebspartnern die erforderlichen Information für die Tätigkeit als Vertriebspartner zukommen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese gesponsorten Vertriebspartner ordentlich geschult und ausgebildet werden. Zudem ist er für die regelmäßige und umfassende Betreuung dieser gesponsorten Vertriebspartner verantwortlich.
§ 7 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Vertriebspartners erfolgt außer im Fall des Verstoßes gegen § 6 Absatz 18 eine schriftliche Abmahnung durch die FAIRECON unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.
(2) Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (1) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Vertriebspartner zu ersetzen verpflichtet ist.
(3) Der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die FAIRECON durch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 6 entstehen, außer der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(4) Der Vertriebspartner stellt FAIRECON, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Vertriebspartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der FAIRECON von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Vertriebspartner insoweit sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die FAIRECON in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 8 Vertriebspartnerschutz
(1) Jedem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Vertriebspartner erstmals bei FAIRECON gemeldet hat, wird dieser in seiner Struktur zugeteilt (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum des Eingangs bei FAIRECON für die Zuteilung gilt.
(2) Der meldende Vertriebspartner ist verpflichtet, die Daten des gesponserten Vertriebspartners ordnungsgemäß und vollständig zu übermitteln. FAIRECON ist berechtigt, Namen und Adressen eines gesponserten Vertriebspartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen und Anschreiben mit den Vermerken „verzogen", „verstorben", „nicht angenommen", „unbekannt" o.ä. retourniert werden und der meldende Vertriebspartner nicht innerhalb eine angemessenen Frist die fehlerhaften Daten berichtigt. Sofern FAIRECON durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten von dem meldenden Vertriebspartner zurückzufordern, außer er hat die fehlerhafte Zustellung nicht zu vertreten.
§ 9 Liefer- und Zahlungsbedingungen
Warenbestellungen des Vertriebspartners werden nach den gesondert vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen abgewickelt.
§ 10 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung
(1) Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen der FAIRECON können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Verarbeitung von Daten für den Vertriebspartner durch die FAIRECON ist kostenlos.
§ 11 Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot
(1) Provisionen und Entgelte für Lieferungen von Waren des Vertriebspartners können nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der FAIRECON stehen.
(2) Sämtliche Provisionszahlungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den sie hier http://www.fair-econ.com/Karriere.html abrufen können und basieren auf dem jeweiligen Netto – Vergütungswert der im Depot angelieferten Waren, der in der gesonderten Preisliste jeweils einsehbar ist.
(3) Die FAIRECON ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die FAIRECON zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle gesetzlich erforderlichen Dokumente vorliegen, wie z.B. die Kopie des Personalausweises, Verträge oder der Nachweis der Gewerbeanmeldung. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der FAIRECON, gilt als vereinbart, dass dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.
(4) Die FAIRECON ist berechtigt, Forderungen, die der FAIRECON gegen den Vertriebspartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Vertriebspartnern aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet.
§ 12 Sperrung des Vertriebspartners
FAIRECON behält sich das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. FAIRECON behält sich insbesondere vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Vertriebspartner gegen die in § 6 genannten Pflichten verstößt, er gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt und der Vertriebspartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung der FAIRECON nicht innerhalb der in § 7 genannten Frist beseitigt.
§ 13 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung
(1) Der Vertriebspartnervertrag gilt für einen unbefristeten Zeitraum. Zeigt der Vertriebspartner innerhalb von 13 Monaten keinerlei Vertriebsaktivität in Form von eigenem Umsatz oder als werbender Partner, erlischt der Vertriebspartnervertrag. Teampartner, deren Lizenz ausgelaufen ist, haben die Möglichkeit, durch Zahlung der Lizenzgebühr (vgl. hierzu auch § 4 Absatz 3) Ihren vorherigen Status wieder zu aktivieren. Wird keine Lizenz bezahlt wird der Partner als Vermittler geführt.
(2) Der Vertriebspartnervertrag, wie auch die Vertriebslizenz enden spätestens mit dem Tode des Vertriebspartners. Der Vertriebspartnervertrag, wie auch die Vertriebslizenz können vererbt werden.
(3) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in Absatz (1) behält sich FAIRECON das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nach Maßgabe des § 6 Absatz (6) sowie bei einem Verstoß gegen eine der in § 4 geregelten Pflichten vor, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 5 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.
(4) Im Falle der Beendigung eines Vertriebspartnervertrages oder des Ausscheidens des Vertriebspartners werden die Vertriebspartner der Struktur des ausscheidenden sponsernden Vertriebspartners, wie auch die Kunden und Interessenten, die von ausscheidenden Vertriebspartnern gewonnen wurden, dem Sponsor des ausscheidenden Vertriebspartners zugeteilt.
(5) Domains, die den Namen „FAIRECON" oder eine Marke oder einen Werktitel der FAIRECON beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr genutzt werden und sind an die FAIRECON gegen Übernahme der Kosten der Übertragung der Domain herauszugeben.
(6) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Lizenzen, außer der Vertriebspartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.
§ 14 Haftungsausschluss
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet FAIRECON lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die FAIRECON, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der FAIRECON, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die FAIRECON nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der FAIRECON, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Vertriebspartner sind für FAIRECON fremde Informationen im Sinne des TMG.
(4) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 15 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponsorten Struktur auf Dritte
(1) Die FAIRECON ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften, wie auch die geltenden Verträge, hält.
(2) Für den Fall der Übertragung und des Verkaufs seiner Vertriebsstruktur räumt der Vertriebspartner der FAIRECON ein Vorkaufsrecht ein und informiert die FAIECON hierüber mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Verkauf. FAIRECON hat binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme die Möglichkeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Sofern FAIRECON von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, ist der Vertriebspartner zum Verkauf und zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur auf sonstige Dritte nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die FAIRECON und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten berechtigt. Die Zustimmung kann durch FAIRECON nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
§ 16 Datenschutz
(1) FAIRECON verwendet die von dem Vertriebspartner mitgeteilten Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung usw.) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts und speichert diese Daten als Vertragsdaten. Mit der Kündigung und der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Vertriebspartners, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gelöscht. Diese Daten stehen einer weiteren Verwendung nicht mehr zur Verfügung.
(2) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung, die sie hier http://www.fair-econ.com/Datenschutz.html abrufen können
§ 17 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz von FAIRECON.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) FAIRECON ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. Die FAIRECON wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs ist FAIRECON berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen: 20.08.2010
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